Dienstag, 10. September 2013

+++Fünf goldene Regeln für die Erbschaft+++


Deutschland ist ein Land der Erben: Fast jeder Dritte hat bereits geerbt, vielen steht eine Erbschaft bevor. Doch wie man damit umgeht, weil kaum jemand. 
Deutschland einig Erben-Land: 29 Prozent der Bundesbürger haben schon einmal geerbt, wie die Postbank in einer aktuellen Studie berichtet. Jeder Fünfte (20 Prozent) rechnet zudem damit, in den nächsten 20 bis 30 Jahren eine Erbschaft zu machen.

Trotzdem werden viele Menschen von ihrer Erbschaft überrascht. Besonders häufig tritt dieser Fall schließlich nicht ein. Sind mehrere Personen an der Erbschaft beteiligt, kommt es immer wieder zum Streit. Aber auch einzelne Erben können viel falsch machen – und dadurch bares Geld verschenken. Mit einigen Grundregeln lassen sich die größten Fehler aber leicht vermeiden. FOCUS Online dokumentiert fünf Erbschaftsregeln, die Experten der Postbank zusammengestellt haben.

Regel 1: Erbfall umgehend prüfen

Wer als Erbe eingesetzt wird, sollte den Nachlass möglichst schnell prüfen. Denn ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand von einer Erbschaft erfährt, hat er nur sechs Wochen Zeit. In dieser Frist muss er entscheiden, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen will. Und dies sollte wohlüberlegt sein. Denn im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden. Möchte man zum Beispiel ein überschuldetes Erbe ablehnen, muss man dies dem Nachlassgericht erklären.

Regel 2: Bestattungskosten absetzen

Traueranzeige, Grabstätte und Sterbeurkunde kosten viel Geld. „Ist das Erbe geringer als die Kosten für die Beerdigung, können diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. „Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten bis zu einer angemessenen Höhe von 7500 Euro an.“

Regel 3: Erbengemeinschaft: Tipps zur „Auseinandersetzung“

Zwei oder mehr Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Unter ihren Mitgliedern muss der Nachlass gemäß der jeweiligen Erbquote aufgeteilt werden. Da die Gemeinschaft das Erbe gemeinsam verwaltet und nur gemeinsam über sämtliche Nachlassgegenstände bestimmen kann, birgt dies eine Menge Konfliktpotenzial. Es sollte deshalb möglichst zügig zur Aufteilung des Erbes kommen. Der Fachbegriff hierfür lautet „Auseinandersetzung“. „Die Auseinandersetzung sollte schriftlich fixiert und von allen Miterben unterschrieben werden“, empfiehlt die Postbank-Expertin. „Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass erhält und er dafür den anderen Erbberechtigten eine Abfindung zahlt. Handelt es sich bei dem Erbe um ein Grundstück oder GmbH-Anteile, muss der Vertrag notariell beglaubigt werden.“

Regel 4: Ohne Erbschein geht nichts

Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Er weist einen Erben offiziell als solchen aus und beurkundet sein Recht am Nachlass. Benötigt wird er unter anderem gegenüber Behörden, Grundbuchämtern und Banken. Nur wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Bankvollmacht ausgestellt hat, können die Erben nach seinem Tod ohne Erbschein auf Bankkonten und Sparbücher zugreifen. Dies kann Zeit und Geld sparen, denn der Erbschein ist gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist der Wert des Erbes.

Regel 5: Achtung bei unverheirateten Lebenspartnern

Liegt nach dem Tod des Partners kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Es erbt, wer im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser steht. Unverheiratete stehen im schlimmsten Fall am Ende mit leeren Händen da. Um dies zu verhindern, ist ein Erbvertrag sinnvoll, in dem zum Beispiel der jeweils andere den Partner zum Alleinerben einsetzt. Ein gemeinsames Testament können Unverheiratete aber nicht aufsetzen. Achtung: Bei einer Trennung des Paares wird der Erbvertrag nicht automatisch unwirksam.

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